Seemannsämter

Seemannsämter

Seemannsämter, deutsche Behörden zur Beaufsichtigung der Schiffsleute, fertigen die Seefahrtsbücher aus, besorgen die An- und Abmusterung, schlichten Streitigkeiten zwischen Schiffer und Mannschaft, untersuchen Übertretungen gegen die Seemannsordnung.


http://www.zeno.org/Brockhaus-1911. 1911.

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  • Konsul [2] — Konsul (lat.), der von einem Staate zur Wahrung der Interessen seiner Angehörigen und seines Handels insbes. in einem fremden Lande und an einem fremden Handelsplatz bestellte Beamte. Der K. und die Behörde, die er repräsentiert (das Konsulat),… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Seemannsgesetz — Basisdaten Titel: Seemannsgesetz Abkürzung: SeemG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie …   Deutsch Wikipedia

  • Hamburg [1] — Hamburg (Freie und Hansestadt H.; hierzu die Karte »Umgebung von Hamburg«), Bundesstaat des Deutschen Reiches, an der untern Elbe, wird von den preußischen Provinzen Schleswig Holstein und Hannover begrenzt. Das Staatsgebiet ist 415 qkm (7,58… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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  • Gewerbeaufsicht — Ge|wẹr|be|auf|sicht 〈f. 20; unz.〉 staatl. Überwachung des Arbeitsschutzes in den Gewerbebetrieben * * * Ge|wẹr|be|auf|sicht, die: staatliche Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über den Arbeitsschutz in Gewerbebetrieben. * * *… …   Universal-Lexikon

  • Seemannsamt — See|manns|amt 〈n. 12u〉 Behörde zur Betreuung u. Beaufsichtigung der Seeleute * * * Seemanns|amt,   staatliche Behörde zur Beaufsichtigung der Arbeitsverhältnisse von Seeleuten und der Schiffsmannschaften. Im Einzelnen erfüllen Seemannsämter… …   Universal-Lexikon

  • Heuerbaas — Matrosenanwerber, Anwerber fur Seeleute, Arbeitsvermittler fur Seeleute; heute durch Seemannsamter ersetzt …   Maritimes Wörterbuch

  • Seemannsamt — Landesbehörde, der u.a. die hoheitliche Kontrolle über die Dienst und Arbeitsverträge des Seerechts obliegt. Nähere Regelungen in der Seemannsamtverordnung vom 21.10.1981 (BGBl I 1146) m.spät.Änd. und in der Kostenverordnung für Amtshandlungen… …   Lexikon der Economics

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